Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 57 Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/57#abs-1 (1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/57#abs-2 (2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 57 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 03.09.2014 – 70 K 7.14 PVB
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 – OVG 62 PV 15.14Zitiert von 2
- VG Hannover, 08.04.2019 – 17 A 4016/18
- BVerwG, 30.05.2012 – 6 PB 7/12Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Beamtenverhältnis auf Widerruf; Vorbereitungsdienst für den gehobenen DienstZitiert von 7
- VG Gelsenkirchen, 16.04.2021 – 12c L 489/21.PVL
- BVerwG, 22.12.2015 – 5 PB 19/15Wahl zur JAV; Zahl der Beschäftigten; Prognosezeitraum; Auskunftspflichten der DienststelleZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.11.2012 – 6 PB 14/12Teilnahme an der Personalversammlung; Dienststellenzugehörigkeit; Beschäftigte der Bundesagentur; Zuweisung von Tätigkeiten beim Job-Center
- BVerwG, 20.11.2012 – 6 PB 14.12Zitiert von 31
- VG Düsseldorf, 31.08.2012 – 39 L 1133/12.PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.